Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fristet für viele Menschen eher ein Dasein am Rand ihres Wahrnehmungsfelds. Bei einem aktuellen Urteil, das auch in der sonst eher zurückhaltenden Fachszene als „Sensation“ und „Kracher“ bezeichnet wird, hat das Gericht den sogenannten Widerrufsjoker für Immobilienkredite und KFZ-Finanzierungen neu belebt. Der EuGH hat eine weit verbreitete Klausel für die Widerrufsbedingungen für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt. Die Folge ist: Zahlreiche Verbraucherkredite, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden, können widerrufen werden.


Wer einen Kredit abschließt – sei es zur Finanzierung eines Autos oder einer Immobilie – der erhält im Vertrag auch eine Belehrung über sein Widerrufsrecht. Häufig wird dabei bei den Angaben für die Berechnung der Widerrufsfrist ein sogenannter „Kaskadenverweis“ verwendet, ein Verweis auf eine nationale Vorschrift, die ihrerseits wieder auf andere Vorschriften verweist. Derartige Widerufsklauseln werden von vielen Banken und Immobilienfinanzierern genutzt.


Der EuGH hat nun entschieden, dass derartige Belehrungen nicht den Anforderungen des europäischen Rechts genügen und damit ungültig sind. Die Folge ist, dass viele Verbraucherkreditverträge auch nach mehreren Jahren Laufzeit noch widerrufen werden können.

Potentiell sind fast 20 Millionen Autokredit- und Leasingverträge mit einem Volumen von etwa 340 Millionen Euro von von dem Urteil betroffen. Bei Baukrediten geht es um Darlehenssummen von insgesamt rund 1,2 Billionen Euro.

Wie kam es zu dem Urteil?

Der Hintergrund des Urteils geht auf ein Verfahren aus dem Jahr 2012 zurück. Damals nahm ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 EUR mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 3,61 % pro Jahr auf. Um im Anschluss die hohe Zinslast auf das aktuelle Zinsniveau zu drücken, ließ der Kunde dann durch seine Anwälte den Widerruf erklären und zog vor Gericht. Da die Widerrufsklausel des betreffenden Vertrags einen sogenannten Kaskadenverweis enthielt, legte das Landgericht Saarbrücken dem EuGH die Frage vor, ob die Vertragsklauseln mit der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie vereinbar seien. Dieser entschied dann, dass es nach der deutschen Rechtslage fürVerbraucher nicht mit ausreichender Klarheit ersichtlich sei, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Wer profitiert von dem Urteil?

Interessant ist das Urteil vor allem für Verbraucher, die eine Immobilie finanziert oder für ein Auto einen Kredit- oder Leasingvertrag abgeschlossen haben. Im Falle der Immobilienkredite profitieren Verbraucher allerdings nur, wenn eine Umschuldung oder eine vorzeitige Ablöse der Kredits in Frage kommt. Sie können Ihren Kredit dann widerrufen, sparen sich die hohen Zinskosten und müssen keine Gebühr für die vorzeitige Ablöse zahlen.

Im Falle von Kredit- oder Leasingverträgen für Fahrzeuge sind die Folgen ebenfalls extrem gewinnbringend für die Kunden: Sie erhalten von der Bank alle Raten sowie die Anzahlung zurück und müssen dafür das Fahrzeug zurückgeben.

Was sollten Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher, die von dem erweiterten Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen, sollten als erstes prüfen lassen, ob ihr Vertrag dafür in Frage kommt. Die IG Widerruf bietet dafür auf ihrer Webseite eine kostenfreie, unverbindliche Möglichkeit.

Die Chancen, dass die Bank einen Widerruf automatisch akzeptiert, stehen indes nicht gut, zumal zumindest bei Immobilienkrediten noch ein mögliches Spannungsfeld mit dem nationalen Musterschutz besteht. Allerdings steht europäisches über nationalem Recht. Wer gegenüber seiner Bank den Widerruf erklären will, tut gut daran, sich von vornherein dabei anwaltlich beraten zu lassen.

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