Am 26. Februar 2020 fiel die Entscheidung: Assistierte Sterbehilfe, auch durch entsprechende Vereine oder einen Arzt, ist ab jetzt wieder in Deutschland erlaub. Jeder Mensch hat also hierzulande nun das Recht, sein Leben auch mit Hilfe anderer zu beenden. Aktive Sterbehilfe bleibt allerdings weiterhin verboten.


Assistierte Sterbehilfe ist in Deutschland wieder erlaubt

»Tötung auf Verlangen« bleibt verboten

Aktive Sterbehilfe, das bedeutet zum Beispiel, einem Menschen auf dessen Wunsch eigenhändig ein tödliches Medikament zu verabreichen. Die »Tötung auf Verlangen« wird in Deutschland weiterhin gesetzlich bestraft, ganz im Gegensatz zu den Niederlanden, Belgien und Luxemburg. In den beiden erstgenannten Ländern ist es sogar erlaubt, Kindern aktiv beim Sterben zu »helfen«, davon sind wir noch meilenweit entfernt.

Die passive Sterbehilfe ist in Deutschland nicht verboten: Wenn ein Todkranker nicht mehr leben möchte oder eine entsprechende Patientenverfügung ausgefüllt hat, können die lebensverlängernden Maßnahmen beendet oder zumindest heruntergefahren werden. Dazu zählen vor allem die Beatmung und die künstliche Ernährung. Und dann wäre da noch die indirekte Sterbehilfe, die ebenfalls nicht verfolgt wird. Hierzu zählen medizinischen Behandlungen, die beispielsweise den Schmerz reduzieren, so die verbliebene Lebensqualität verbessern, aber zu einem früheren Tod führen.


Der Kranke muss die Substanz selbständig zu sich nehmen

Was versteht man also nun unter der assistierten Sterbehilfe, die vor kurzem noch verboten war – und jetzt wieder erlaubt ist? Ein Beispiel: Ein Patient möchte nicht mehr leben, doch der Arzt darf ihm kein Medikament in tödlicher Dosis verabreichen. Der Todkranke darf die Substanz aber selbständig zu sich nehmen und dem Arzt ist es nun erlaubt, ihm das Mittel zur Verfügung zu stellen und ihn entsprechend zu beraten. Dabei muss eine eindeutige Willensbekundung des Patienten vorliegen, sonst könnte der Mediziner wegen unterlassener Hilfeleistung verklagt werden.

Sterbehilfevereine durften in Deutschland aufgrund des Verbots der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe bis vor kurzem nicht aktiv werden. Bei Zuwiderhandlung drohte eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe. Menschen, die diese Leistung in Anspruch nehmen wollten, reisten oftmals ins Ausland, um den aus dem Jahr 2015 stammenden Paragrafen 217 StGB zu umgehen. Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz hatten fünf Jahre lang nichts gebracht, doch jetzt wurde beschlossen: Er ist tatsächlich nicht verfassungskonform.

Quelle: quarks.de 

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