Der Rundfunkbeitrag ist schon seit langem ein Streitthema. Daran änderte sich auch nichts, als aus der damaligen GEZ 2013 der Beitragsservice und aus der Rundfunkgebühr der Rundfunkbeitrag wurde wurde und die Pflicht zur Zahlung nicht mehr an empfangsbereiten Geräten, sondern am Haushalt festgemacht wurde. Aktuell zahlt jeder Haushalt pro Monat 17,50 für den Rundfunkbeitrag. Mit der Art und Weise, wie dieser Betrag zu zahlen ist, sind viele Bürger seit langem unzufrieden. So unzufrieden gar, dass mehrere Bürger und auch Unternehmen gegen den Rundfunkbeitrag vor Gericht gezogen sind. Heute hat das Bundesverfassungsgericht ein lang erwartetes Urteil gefällt, nach dem der Rundfunkbetrag in den meisten Punkten verfassungsgemäß ist. Einzig in Bezug auf Zweitwohnungen verlangten die Richter Nachbesserung.


Das ist die Kritik am Rundfunkbeitrag

Von den vielen Verfassungsbeschwerden, die gegen den seit 2013 zu zahlenden Rundfunkbeitrag erhoben wurden, waren vier ausgewählt worden: Drei kamen von Privatleuten, eine kam von dem Autovermieter Sixt. Die Verfassungsbeschwerden machten unter anderem geltend, dass der Rundfunkbeitrag unfair sei, weil er auch von Bürgern erhoben werde, die das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen und außerdem, weil der Beitrag pro Wohnung zu zahlen sei, unabhängig davon, wie viele Menschen in dieser Wohnung leben. Das resultiere darin, dass eine Fünfer-WG genauso viel aufbringen müsse wie ein Single. Außerdem kritisierten die Beschwerdeführer, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine getarnte Steuer handele, für die der Bund in seiner Gesetzgeberkompetenz zuständig sei und eben nicht die Länder, die den Beitrag in einem Staatsvertrag geregelt haben. Sixt wandte sich außerdem gegen die Tatsache, dass für jeden einzelnen Mietwagen ein Beitrag fällig wird.


Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungswidrig

Die Richterinnen und Richter wischten diese Einwände in ihrem Urteil zum großen Teil vom Tisch. Der Gesetzgeber habe bei den Rundfunkbeiträgen den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, so das Gericht. Einzig in Sachen Zweitwohnungen gaben die Verfassungshüter einem der Kläger Recht. Dieser hatte bemängelt, dass er auch für seine Zweitwohnung den vollen Rundfunkbeitrag zahlen müsse und so eine nicht gerechtfertigte Doppelbelastung entstünde, da er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Normalfall nicht in beiden Wohnungen gleichzeitig nutzen könne. Das Gericht erklärte in seinem Urteil die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht von Zweitwohnungen für verfassungswidrig. Bis Sommer 2020 müssen die Länder den entsprechenden Staatsvertrag ändern. Wer von der Zweitwohnungsproblematik betroffen ist, kann allerdings bereits jetzt einen Antrag auf Befreiung stellen.

Höhe des Rundfunkbeitrags ist gerechtfertigt

Auch die aktuelle Höhe des Beitrags erklärte der Senat angesichts des Angebots von fast 90 bundesweiten Rundfunkprogrammen, die meist rund um die Uhr ausgestrahlt werden, für angemessen. Allerdings befand das Gericht nur darüber, ob der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß erhoben wird. Über die Verwendung der mehreren Milliarden Euro, die so Jahr für Jahr in die Kassen der Rundfunkanstalten fließen, entschied das Gericht nicht. Laut dem Senatsvorsitzendem Ferdinand Kirchhof, dessen Bruder Paul übrigens interessanterweise das Gutachten schrieb, auf die die 2013 erfolgte Reform des Rundfunkbeitrags zurückgeht, betonte aber, es sei Aufgabe der Öffentlich-Rechtlichen, „die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen, das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu stellen und professionell die Vielfalt der Meinungen abzubilden“. Und zwar ohne den Druck des Marktes.

Die Qualität des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks zu bewerten ist im Grunde auch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Denn dabei geht es in erster Linie um politische und journalistische Fragen, nicht um rechtliche.

Die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begrüßten die Entscheidung. „ Es ist gut, dass über die Zulässigkeit des Beitrags jetzt höchstrichterliche Rechtsklarheit besteht„, so Dr. Thomas Bellut, der Intendant des ZDF.

Der Rundfunkbeitrag könnte doch noch kippen

Theoretisch ist es trotz des Urteils noch möglich, dass der Rundfunkbeitrag kippt. Das Landgericht Tübingen hat die Frage, ob der Beitrag mit EU-Recht vereinbar ist, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt – die entsprechende Verhandlung fand vor kurzem statt. Dabei ließ das Gericht durchblicken, dass sie im wesentlichen der Meinung der Verfassungsrichter aus Deutschland zustimmen. Das Urteil aus Luxemburg wird für ende des Jahres erwartet. Große Überraschungen sind nicht zu erwarten, und wenn der EuGH den Rundfunkbeitrag absegnet, wäre es auch nicht mehr möglich, weiter rechtlich gegen diesen vorzugehen, außer man findet einen völlig neuen Kritikpunkt.

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