Drohnenüberwachung ist ein sehr sensibles Thema, das nicht nur bei Datenschützern die Alarmglocken läuten lässt. Die Bewohner der Luzerner Gemeinde Horw in der Schweiz fühlen sich aktuell beobachtet. Regelmäßig schicken die Behörden Drohnen in die Luft, die in der Lage sind hochauflösende Fotos aus der Höhe zu schießen um Bausündern schneller auf die Schliche zu kommen. Die behördlich angeordneten Drohnenflüge sind sehr umstritten. Auch hierzulande dürften derartige Maßnahmen zu Protesten und auch Grundrechtseingriffen führen. Was ist erlaubt und was nicht?


Anwohner unter Generalverdacht

Immer wieder wird am Horwer Seeufer ohne Baugnenehmigung gebaut, berichtet 10vor10 . Um den teilweise nicht genehmigten zu großen Swimming-Pools, großzügigen Überdachungen oder nicht gestatteten luxuriösen Badeplätzen Einhalt zu gebieten, kündigte die zuständige Baubehörde an regelmäßige Drohnenflüge durchzuführen. Die behördlich angeordneten Überflüge stellen Einschätzungen von Datenschutzexperten nicht nur in der Schweiz ein Novum dar. Die Anwohner machen sich Gedanken um ihre Privatsphäre. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern kritisiert zudem, dass die Bevölkerung mit solchen Maßnahmen unter Generalverdacht gestellt werde. So bestünde seitens der Gemeinde lediglich Handlungsbedarf, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Vielmehr wäre dann die gezielte Kontrolle und zwar zu Fuß geeignetes Mittel um diesem nachzugehen, statt sämtliche Anwesen zu fotografieren. Erklärt Datenschützer und Jurist Reto Fanger. In jedem Fall müssten Überflüge jedenfalls angekündigt werden und dürften nicht regelmäßig stattfinden.


Rechtliche Einschätzung für Deutschland

In Deutschland dürften deartige Rechtsfragen in Zukunft ebenfalls aufkommen, denn auch hierzulande ist es nicht abwegig, dass sich Behörden zur Erleichterung der Arbeit technischen Hilfsmitteln wie modernen Drohnen bedienen. Wir haben dazu André Gerber, Rechtsanwalt Halle Saale, um eine rechtliche Einschätzung und Meinung gebeten.

„Zunächst stellt sich die Frage, ob das Überfliegen und die Videoaufnahme durch eine Drohe überhaupt einen Grundrechtseingriff darstellt. Einerseits könnte man dies verneinen, denn das bloße Beobachten durch einen Behördenmitarbeiter würde ja auch keinen Grundrechtseingriff darstellen. Doch beim Überflug mit einer Drohne ist der Sachverhalt anders, denn es werden weitreichende Foto- und sogar auch Videoaufnahmen durch die Drohne gefertigt. Demzufolge wird in Grundrechte des Bürgers eingegriffen. So wird meines Erachtens nach in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen (aus dem Juristendeutsch übersetzt: das Recht des Bürgers selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden).“

Auf dem Weg zum Überwachungsstaat?

Das ist vor allem dann problematisch, wenn zuvor keine Ankündigung durch die Behörde stattgefunden hat. Ein regelmäßiges Überfliegen der Grundstücke würde dann sogar das unangenehme Gefühl der Überwachung und generellen Beobachtung hervorrufen. Wir würden uns dann schon Szenarien nähern, die eigentlich als Grundlage bekannter Science-Fiction-Filmen fungierten.

Doch so weit sollte es nach deutschem Recht nicht kommen, denn:“Immer da, wo der Staat in Grundrechte des Bürgers eingreift, bedarf er auch einer Ermächtigungsgrundlage für sein Handeln. Zwar hat der Gesetzgeber eilig versucht einige Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz von Drohnen zu schaffen, bspw. in der Luftverkehrsverordnung und auch die Strafprozessordnung kann soweit ausgelegt werden, dass der Einsatz von Drohnen zur Überwachung gerechtfertigt wäre. Überzeugend waren diese Gesetzesänderungen bislang allerdings nicht. Wenn für den Einsatz von Drohnen das Gesetz so weit gedehnt werden muss, so ist auch der Schritt zum Überwachungsstaat nicht mehr weit. Der Einsatz von Drohnen zur Überwachung bedarf meines Erachtens einer Anordnung durch ein Gericht (durch richterlichen Beschluss), denn nur so kann der Bürger sich auch effektiv gegen den Grundrechtseingriff wehren und nur so wird der Gesetzgeber dem Prinzip der Gewaltenteilung gerecht.“ führt Gerber fort.

„Für den Einsatz von Drohnen bei der Überwachung bedarf es auf den Einzellfall angepasster Ermächtigungsgrundlagen und eines richterlichen Beschlusses. Hier hat der Staat noch Handlungsbedarf.“, so das Fazit von Rechtsanwalt André Gerber, Geiststraße 22 in 061o8 in Halle an der Saale.

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