Die Personengesellschaft ist neben einer Kapitalgesellschaft eine der Rechtsformen, die für ein Unternehmen in Deutschland gewählt werden kann. Neben der OHG und der KG kann man auch eine GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft als Personengesellschaft gründen. Die GmbH & Co KG ist dagegen eine Rechtsform, die als Mischform von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft gilt.  


Was unterscheidet Personengesellschaften von Kapitalgesellschaften?   

Personengesellschaften unterscheiden sich von Kapitalgesellschaften in einem wichtigen Punkt: Bei einer Personengesellschaft stehen die Gesellschafter im Vordergrund. Bei einer Kapitalgesellschaft kommt es allein auf die finanzielle Beteiligung an.  


Der Unterschied zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft wird besonders deutlich, wenn ein Gesellschafter das Unternehmen verlassen möchte. Der Anteilseigner einer GmbH kann seinen Anteil an jede andere Person veräußern. Die Zustimmung der anderen Gesellschafter muss nicht eingeholt werden.   

Bei einer OHG oder KG ist dies anders. Verlässt der Gesellschafter einer Personengesellschaft das Unternehmen, wird sein Anteil den anderen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zugeschrieben. Wer von dieser Regelung abweichen möchte, muss die Zustimmung der anderen Gesellschafter einholen. Dann ist es z. B. auch möglich, dass der Mitunternehmeranteil an einen Dritten veräußert wird. 

Überdies ist es nicht nötig, bei der Gründung einer Personengesellschaft eine Mindesteinlage zu leisten. Bei der Gründung einer GmbH, muss im Gesellschaftsvertrag ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vereinbart sein. Bei der Errichtung einer Aktiengesellschaft, werden Aktien an der Börse ausgegeben, um auf ein Grundkapital von mindestens 60.000 Euro zu kommen.    

Welche Personengesellschaften gibt es in Deutschland? 

In Deutschland gibt es die folgenden vier Formen einer Personengesellschaft: 

  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) 
  • PartG (Partnerschaftsgesellschaft) 
  • OHG (offene Handelsgesellschaft) 
  • KG (Kommanditgesellschaft) 

Die in der Praxis ebenfalls anzutreffende GmbH & Co KG stellt eine Mischform dar. Hier fungiert die GmbH als Vollhafter einer Kommanditgesellschaft.  

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) 

Eine GbR kommt zustande, wenn zwei Personen einen bestimmten Zweck verfolgen. Im Gegensatz zu den anderen Personengesellschaften handelt es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht um eine Personenhandelsgesellschaft. Deshalb finden die handelsrechtlichen Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuchs) hier keine Anwendung. Die gesetzlichen Regelungen zur GbR finden sich in den §§ 705 bis 740 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Gesellschafter einer GbR sind nicht zum Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages verpflichtet. Es empfiehlt sich aber, um spätere Streitigkeiten auszuschließen.  

In dem Gesellschaftsvertrag kann z. B. geregelt werden, welches Ziel die Gesellschaft verfolgen soll und wer die Geschäftsführung übernimmt. Des Weiteren gibt der Gesellschaftsvertrag einer GbR Auskunft über die Verteilung der Gewinne und die Privatentnahmen der Gesellschafter. Eine Begrenzung der Haftung kann hier nicht vereinbart werden. Die Gesellschafter einer GbR haften gesamtschuldnerisch.       

Die Eröffnung eines Kontos für eine GbR bringt keine speziellen Anforderungen mit sich. Es besteht die Möglichkeit, das Konto online oder in einer Bankfiliale zu eröffnen. Bei der digitalen Variante erhält jeder Gesellschafter einen individuellen Zugang, der die Durchführung aller Finanztransaktionen und die Abfrage des Tagesguthabens ermöglicht.

Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Ferner besteht keine Verpflichtung zur Bilanzaufstellung. Stattdessen wird das jährliche Betriebsergebnis – Gewinn oder Verlust – mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Ist die GbR umsatzsteuerpflichtig, wird das Unternehmen zur Umsatzsteuer herangezogen. Jeder Gesellschafter muss seinen Anteil am Gewinn in seiner privaten Einkommensteuererklärung angeben. Eine GbR unterliegt nicht der Gewerbesteuer.  

Die PartG (Partnerschaftsgesellschaft) 

Die PartG ist eine passende Rechtsform für freiberufliche Tätigkeiten, wie beispielsweise Steuerberater oder Rechtsanwalt. Hierbei schließen sich Berufskollegen zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammen.

Im Gegensatz zu einer GbR ist die PartG registrierungspflichtig. Anders als bei einer OHG oder KG erfolgt der Eintrag aber nicht im Handelsregister. Für eine Partnerschaftsgesellschaft ist die Registrierung im Partnerschaftsregister verbindlich. 

Hinsichtlich der Haftung differenziert sich die Partnerschaftsgesellschaft. In der Regel findet hier – wie bei einer GbR oder OHG auch – eine gesamtschuldnerische Haftung Anwendung. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass an einem Auftrag nur bestimmte Partner beteiligt waren, können ausschließlich diese in Regress genommen werden.  

Die OHG (Offene Handelsgesellschaft) 

Die Gesellschafter einer OHG betreiben ein Handelsgewerbe und gelten handelsrechtlich als Kaufleute. Das bedeutet, dass die Gesellschaft den handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten (§§ 238 HGB und 140 AO) unterliegt. Am Ende des Geschäftsjahres musst zwingend eine Bilanz erstellt werden. Ebenso notwendig, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit den anderen Gesellschaftern.    

Die Bilanzierungspflicht einer OHG kann sich in der Praxis wie folgt gestalten: Ein Gesellschafter erwirbt für die OHG z. B. ein Auto, das zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört. Das Fahrzeug wird in der Bilanz aufgenommen und die Anschaffungskosten gemäß den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften planmäßig abgeschrieben. 

Die OHG wird zum Eintrag in das Handelsregister angemeldet. Dies hat aber nur deklaratorische Bedeutung. Wichtig ist die gesamtschuldnerische Haftung, die alle Gesellschafter für die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft tragen.  

Die KG (Kommanditgesellschaft)  

Hinsichtlich der Gesellschafterstellung gibt es bei der Kommanditgesellschaft eine Besonderheit. Die KG muss sich zwingend aus mindestens einem Vollhafter und einem Teilhafter zusammensetzen.  

Der Vollhafter ist der Komplementär der Gesellschaft. Der Teilhafter wird als Kommanditist bezeichnet. Während ein Vollhafter auch mit seinem Privatvermögen in Regress genommen werden kann, haftet ein Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage. Die Geschäftsführung einer KG kann nur von einem Komplementär ausgeführt werden. Einem Kommanditisten steht es nicht zu, ein Stimmrecht oder ein Kontrollrecht einzufordern.  

Handels- und steuerrechtlich finden sich bei der KG dieselben Regelungen wieder, die von einer OHG bekannt sind. Dies bedeutet, dass die KG bilanzierungspflichtig ist und neben der Umsatzsteuer auch die Gewerbesteuer abzuführen ist. Für einen erzielten Gewinn ist der Kommanditist oder der Komplementär selbst verantwortlich. Er deklariert diesen in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.   

Die GmbH & Co KG: Eine Mischform aus der Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft  

Die GmbH & Co KG wird im Ergebnis wie eine Personengesellschaft behandelt. Sie kennzeichnet sich dadurch, dass die Stellung des Komplementärs von einer GmbH übernommen wird.  Und genau hierin liegt der Vorteil einer GmbH & Co KG. Denn für die Form einer Personengesellschaft besteht ein maximaler Haftungsschutz. Die Haftung der Kommanditisten ist auch hier auf ihre Einlage beschränkt. Die GmbH als Vollhafter des Unternehmens haftet nur mit dem betrieblichen Vermögen, das in der Bilanz erfasst ist.  

Im Übrigen wird eine GmbH & Co KG wie eine reguläre KG behandelt. Kennzeichnend ist aber, dass zwei separate Jahresabschlüsse – einer für die GmbH und einer für die operativ tätige KG – abgeschlossen werden müssen.  

Rechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Einzelperson eine GmbH & Co KG gründet. Diese übernimmt hierbei gleichzeitig die Stellung eines Kommanditisten und des Geschäftsführers der GmbH.  

Wahl der Unternehmensform: KG vs. GmbH & Co KG – Risiken, steuerliche Überlegungen und administrative Aspekte

Die Wahl der Unternehmensform hat entscheidende Auswirkungen auf das Risiko, die Steuerlast und die administrative Komplexität. Während die KG eine gewisse Flexibilität ermöglicht und sowohl den Kommanditisten als auch dem Komplementär zugutekommt, bietet die GmbH & Co KG einen zusätzlichen Haftungsschutz durch die Aufnahme einer GmbH als Vollhafter. In beiden Fällen ist eine gründliche Prüfung notwendig, um sicherzustellen, dass die gewählte Form den spezifischen Anforderungen und Zielen des Unternehmens entspricht.

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