Die Älteren unter uns werden sich noch erinnern: Vor einigen Jahren war Datenvolumen auf dem Handy noch ein wertvolles Gut. Ein von dem Frankfurter Anwalt Dr. Peter Nagel aufgedeckter Fall erinnert nun an diese vergangenen Zeiten. Dabei geht es um einen Rentner, der noch einen uralten Mobilfunkvertrag besitzt und diesen nie kündigte. Lange Zeit nutzte er sein Handy nur zum telefonieren und war mit den dafür anfallenden Gebühren augenscheinlich zufrieden. Eine böse Überraschung gab es dann, als der Rentner auch einmal die mobilen Daten nutzte. Denn auf seiner Rechnung wurden für die Nutzung von 1.470 KB Daten stolze 24,47 Euro ausgewiesen. Rechnet man dies auf gängige Einheiten um, entspricht dies einem Preis von 19 Euro pro Megabyte oder eben stolzen 19.000 Euro pro Gigabyte. Der Rechtsvertreter des Rentners hat sich daher an die Bundesnetzagentur gewandt.


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Bild: frankieleon, Flickr, CC BY-SA 2.0

Anwalt vermutet: Es könnte sich um Wucher handeln

Dort wird nun geprüft, ob es sich um den Tatbestand des Wuchers handelt. Denn grundsätzlich könnte man natürlich argumentieren, dass der Vertrag nun einmal von beiden Seiten so geschlossen wurde und regulär gekündigt werden kann. Allerdings hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher extra den Tatbestand des Wuchers eingeführt. Vereinfacht ausgedrückt sind dabei Geschäfte nichtig, bei denen eine Seite unredlich Vorteile ausgenutzt hat, um einen Preis durchzusetzen, der in „einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung“ steht. Letzteres dürfte sich wohl kaum bestreiten lassen. Immerhin liegt der eingeforderte Preis geschätzte 1.000.000 Prozent über den sonst heute üblichen Gebühren. Allerdings war dies beim Abschluss des Vertrags eben noch nicht so. Es ist somit noch nicht geklärt, ob der Mobilfunkanbieter von sich aus hätte aktiv werden müssen oder ob es Aufgabe des Kunden gewesen wäre, das unvorteilhafte Vertragsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden.


Die Problematik könnte bei vielen älteren Menschen auftreten

Interessant ist allerdings, dass der von Dr. Nagel nicht explizit benannte Mobilfunkanbieter, offensichtlich eher nicht an einer einfachen Lösung interessiert ist. So wurde an der Hotline schlicht behauptet, man könne Verträge nicht telefonisch anpassen. Außerdem wurde ignoriert, dass der Rentner seine Einzugsermächtigung widerrief: Das Geld wurde trotzdem abgebucht. Ob der nun entstandene öffentliche Druck etwas an der Haltung des Unternehmens ändern wird, bleibt abzuwarten. Interessant dürfte zudem die Frage sein, wie viele solcher Altverträge es in Deutschland insgesamt noch gibt. Denn diese sind mit nicht unerheblichen finanziellen Risiken verbunden. Es muss sich ja nur einmal ein Enkel das Handy ausleihen und ohne böse Absichten kurz ins Internet schauen – schon sind nicht unerhebliche Kosten entstanden. Es wäre durchaus wünschenswert, wenn durch den nun bekannt gewordenen Fall geklärt wird, inwiefern solche alten Verträge gültig sind und welche Pflichten die Mobilfunkanbieter hier haben.

Via: Focus

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